Von w e g e n !
(fa) Auch in Passau hat sich die dynamische Entwicklung der Corona-Fall-Zahlen rasant bemerkbar gemacht. Dies war auch der Anlass, dass die Stadt Passau am 29. Oktober, von einem auf den anderen Tag, ihre Sportanlagen geschlossen hat.
Bund und Länder haben nunmehr neue Beschlüsse gefasst, um den schnellen Anstieg der Neuinfektionen mit dem Corona – Virus einzudämmen. In Bayern werden die Bundes-Beschlüsse 1 : 1 umgesetzt.
Dabei sprach der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) von einem vierwöchigen „Lockdown light“, der deutlich milder sei als im Frühjahr. Mit den Maßnahmen soll die Zahl der Neuinfektionen in den nächsten Wochen deutlich gesenkt werden.
Für einige Branchen sowie für den Amateursport trifft jedoch „Light“ keinesfalls zu. Wir stehen vor Verordnungen und Bestimmungen, die mit denen im Frühjahr 2020 identisch sind.
Unmittelbar nach der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten wurde im Video -Text die Hiobsbotschaft für den Amateursport verkündet.
Unter dem Datum 29.10.2020 präzisierte der BLSV die Vorgaben, die für uns eigentlich verbindlich sind.
Ab Montag den 02. November 2020 gelten daher die neue Regeln:
Der Sport- und der Trainingsbetrieb sowie der Wettkampfbetrieb ist bis Ende November einzustellen.
Die Vereinsgelände sind für die Ausübung des Sports zu schließen. Vereine dürfen also nicht mehr trainieren (BLSV > 29.10.2020 <)
Aus diesem Grund sind der Jahn Sportplatz, die Jahn – Turnhalle, der dortige Gymnastikraum, der Konditionsraum, die Umkleideräume mit Duschen und die angeschlossene Gastronomie geschlossen.
Gleiches gilt für die neue Sporthalle der Gisela-Schulen auf Oberhaus.
Bei Ad hoc-Entscheidungen verbirgt sich aber auch immer etwas Widersprüchliches im Hintergrund.
Während der BLSV kategorisch davon spricht, dass Vereinsgelände für die Ausübung des Sports zu schließen sind, präzisiert dagegen die Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei (Nr. 178 ) auf Seite 4 Buchstabe e:
„Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen“.
In die gleiche Kerbe schlägt die
„Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ nämlich in
§ 10
>Sport<
Absatz (1)
1. Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt.
Absatz (3)
Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke (Individualsportarten) zulässig.
Da unsere Sportart, die Leichtathletik, bekanntlich zu den Individualsportarten gehört, wird interessierten Mitgliedern empfohlen, zur Ausübung des Sports, sich umgehend mit ihrem Übungsleiter in Verbindung zu setzen.
Die unter
Corona
Sportmöglichkeiten unter
“Corona-Bedingungen”
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aufgeführten Regeln sind derzeit außer Kraft gesetzt. Änderungen werden hier laufend publiziert